Rechtliche Einordnung von Gülle als Abfall

Gülle als AbfallVielen Dank für den kritischen Gastbeitrag an den Autor Bernard Schomaker.

In den Beiträgen zu diesem Thema wird die Auffassung vertreten, dass „Gülle“, die in Biogasanlagen eingesetzt wird, aufgrund des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 rechtlich als Abfall einzustufen sei. Diese Auffassung ist falsch.

Auslöser hierfür war offensichtlich die Intervention der EU hinsichtlich der Regelung in § 3.

Gülle im KrWG

Abs. 1 des Entwurfs des KrWG, wonach „Wirtschaftsdünger im Sinne des Düngegesetzes zur Verwendung in Biogasanlagen kein Abfall ist“. Die Absolutheit dieser Regelung ist zu Recht moniert worden, da sie sowohl dem Abfallbegriff der EU-Abfallrahmenrichtlinie als auch dem Abfallbegriff des eigenen KrWG widerspricht, wonach gleich lautend jeder Stoff zu Abfall wird, „dem sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“. Eine dieser Voraussetzungen kann – zumindest theoretisch – auch auf Gülle zutreffen, die in Biogasanlagen eingesetzt wird. Außerdem ist die Gülle in diesem Fall rechtlich kein Wirtschaftsdünger, da sie nicht zur Düngung sondern zur Erzeugung von Biogas verwendet wird.

Als weiteres Argument für die falsche Auslegung wird die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG herangezogen, wonach tierische Nebenprodukte im Sinne der EU-Verordnung 1069/2009 nicht vom Geltungsbereich des KrWG ausgenommen sind, wenn sie z.B. zur Verbrennung oder Verwendung in einer Biogasanlage bestimmt sind. Auch diese Regelung entspricht der EU-Abfall-rahmenrichtlinie.

Die Aufnahme in den Geltungsbereich des KrWG bedeutet aber nicht, dass tierische Nebenprodukte wie u.a. Gülle damit zwingend als Abfälle zu betrachten sind, wenn sie energetisch verwendet werden, sondern dass lediglich im Einzelfall zu prüfen ist, ob sie nach den Regelungen der §§ 3 und 4 KrWG und auch nach der EU-Verordnung 1069/2009 als Abfälle oder Nebenprodukte einzustufen sind.

Stoffe und Gegenstände sind keine Abfälle, wenn sie vom Besitzer „zweckbestimmt“ verwendet werden, wobei gemäß § 3 Abs. 3 KrWG „für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen ist“. Aus diesem Grunde sind tierische Nebenprodukte, die z.B. ordnungsgemäß als Dünger verwendet werden, von vornherein aus dem Geltungsbereich des KrWG ausgenommen worden.

Es kommt hinzu, dass in § 4 KrWG auch die Definition des Begriffs „Nebenprodukte“ aus der EU-Abfallrahmenrichtlinie übernommen worden ist, wonach ein Stoff als „Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen ist“, wenn die dafür genannten  Voraussetzungen erfüllt werden. Dies ist immer der Fall, wenn tierische Nebenprodukte rechtmäßig, d.h. aufgrund einer entsprechenden behördlichen Genehmigung zur Verbrennung oder Verwendung in einer Biogasanlage genutzt werden.

Diese Auslegung wird bestätigt durch die in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden EU-Verordnung 1069/2009, wonach gemäß Art. 13 tierische Nebenprodukte wie Gülle u.a. kom-postiert oder in Biogas umgewandelt oder als Brennstoffe oder Düngemittel verwendet werden können, wobei im Vorspann zu dieser Verordnung (Nr. 40) sogar ausdrücklich gefordert wird, dass „die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Brennstoff zugelassen werden und dies nicht als Abfallbeseitigung gelten sollte“. Diese Forderung ist auch um-gesetzt worden durch die EU-Verordnung 142/2011 (Durchführungsverordnung zur EU-Ver-ordnung 1069/2009), wonach sich gemäß Nr. 41 des Anhangs I der Begriff „Verbrennung“ (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG) ausschließlich auf Verfahren bezieht, “bei dem Brennstoff  oxidiert wird, um den Energiewert der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, wenn sie kein Abfall sind, zu nutzen“. Für die energetische Verwertung von Abfällen werden dagegen die Begriffe „Abfallverbrennung“ (Nr. 42) und „Mitverbrennung“ (Nr. 40) gebraucht.

Ein weiterer Beleg für die Richtigkeit dieser Ausführungen ist die Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (4.BImSchV) im Zusammenhang mit der Verabschiedung des KrWG.

Vorher waren gemäß Nr. 8.6 des Anhangs zur 4. BImSchV Biogasanlagen nur dann BImSchG-pflichtig, wenn Abfälle im Sinne des KrWG-/AbfG eingesetzt wurden. Da tierische Nebenprodukte generell vom Geltungsbereich des KrWG-/AbfG ausgeschlossen waren, fielen Biogasanlagen mit diesen Nebenprodukten nicht unter dieser Ziffer, wobei zu beachten ist, dass unter die Ziffer 8 der 4. BImSchV die Anlagen zur „Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen“ fielen und auch heute noch fallen.

Im Entwurf vom 22.11.2011 zur Änderung der 4. BImSchV war noch vorgesehen, Biogasanlagen mit Abfällen und mit Gülle ab einer bestimmten Größenordnung der Genehmigungspflicht nach BImSchG zu unterwerfen; und zwar unter die Ziffer 8.6 der 4. BImSchV. Damit hätte der Gesetz-geber den Eindruck erweckt, dass Gülle zu Abfall wird, wenn sie in Biogasanlagen eingesetzt wird. Biogasanlagen mit anderen Einsatzstoffen, insbesondere mit nachwachsenden Rohstoffen wie Mais, Getreide, Gras, u.ä., sollten ab einer bestimmten Produktionskapazität gemäß Ziffer 1.15 der 4. BImSchV zwar ebenfalls BImSchG-pflichtig werden, wobei aber zu beachten ist, dass unter die Ziffer 1 der 4. BImSchV die Anlagen „Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie“ fallen.

Mit der Verabschiedung des KrWG ist die 4. BImSchV schließlich dahingehend korrigiert worden, dass nur noch zwischen Biogasanlagen ohne (Ziffer 1.15) und mit (Ziffer 8.6) Abfällen unter-schieden wird, wobei die Begriffe „Gülle“ oder „tierische Nebenprodukte“ in beiden Ziffern nicht mehr auftauchen; d.h., dass hierfür die Regelungen der §§ 3 und 4 KrWG gelten.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass tierische Nebenprodukte wie u.a. Gülle rechtlich Nebenprodukte und keine Abfälle sind, wenn sie zweckbestimmt und rechtmäßig zur Verbrennung oder in Biogasanlagen verwendet werden.

Es ist deshalb aus Gründen des Klimaschutzes und der Schonung von Ressourcen (§ 1 KrWG) dringend geboten, gegen die Einstufung von Gülle als Abfall mit allen Kräften mobil zu machen.

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